KMS
Die anstehende Krankenhausreform und die damit einhergehende Ambulantisierung sind in aller Munde. Gemäß § 115b SGB V vereinbaren der Spitzenverband der GKV, die DKG und die KBV jährlich einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen.
Es ist dabei nicht leicht, den Überblick im immer komplizierter werdenden DRG-Dschungel zu behalten. Mit unserem DRG Add-On Ambulantisierungspotenzial unterstützen wir Sie dabei.
Das Add-On bietet Ihnen die Möglichkeit, unter anderem einfache Auswertungen nach der herkömmlichen OPS-Herleitung und unter Berücksichtigung der 2023 erweiterten Kontextfaktoren (Ausschlusskriterien) zu erstellen. Außerdem können Sie mit dem Add-On die Leistungen mit ambulantem Potenzial, sogenannte Hybrid-DRGs, analysieren.
Anfang 2023:
Erweiterung des Katalogs der ambulant durchführbaren Operationen und der sonstigen stationsersetzenden Eingriffe (§ 115b SGB V)
Seit 2023:
Erweiterung der aufgeführten Prozeduren (OPS) um Kontextfaktoren, welche die ambulante Durchführung einer Operation fallbezogen ausschließen.
Ende September 2023:
Veröffentlichung der Hybrid-DRG-Verordnung als Startkatalog mit ca. 200 OPS, zu denen ab 2024 über zunächst 12 Hybrid-DRGs eine sektorengleiche Vergütung erreicht werden soll (§ 115f SGB V)
Werden gemäß § 3 Absatz 1 (Hybrid-DRG-V ) und in Anlage 1 aufgeführte Leistungen erbracht und mittels Grouper in eine in Anlage 2 aufgeführte Hybrid-DRG eingeordnet, ist gemäß § 4 Absatz 1 die Abrechnung über die ermittelte Hybrid-DRG und deren Festpreisen vorgegeben. Eine Abrechnung einer vergleichbaren stationären aG-DRG ist in dieser Konstellation ausgeschlossen. Alternativ ist gemäß § 4 Absatz 2 eine Abrechnung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) möglich, für stationäre Leistungserbringer:innen stellt dies jedoch keine wirkliche Alternative dar.
Die Abrechnung von Hybrid-DRG geht im Gegensatz zu den vergleichbaren stationären aG-DRG mit reduzierten Erlösen einher. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Medizinischen Dienste bspw. bei Fällen mit zwei Verweildauertagen versuchen könnten, im Zweifel eine Verweildauerreduzierung auf einen Tag durchzusetzen, um die Abrechnung einer Hybrid-DRG zu erreichen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bereits heute in Anlage 3 zur Hybrid-DRG-V über 50 weitere aG-DRG aufgeführt und gemäß § 3 Absatz 2 als Grundlage für eine erweiterte Leistungsauswahl definiert. Auch hier können wir davon ausgehen, dass der Gesetzgeber ab 2025 aus dieser Aufstellung weitere Hybrid-DRG ableiten wird.
Wir unterstützen Sie bereits heute bei der Analyse der unter § 115b SGB V fallenden Patient:innen. Dabei sind mit unserem eisTIK® DRG Add-On Ambulantisierungpotenzial einfache Auswertungen nach der herkömmlichen OPS-Herleitung und unter Berücksichtigung der 2023 eingeführten Kontextfaktoren (Ausschlusskriterien) möglich.
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